Mietrecht: Kurze (6-monatige) Verjährungsfrist schon ab Schlüsselrückgabe!

Beitrag von Rechtsanwalt Thilo Zagon OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 – 30 U 195/22 Gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bereits in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Die Rückgabe der Mietsache kann bereits in dem Einwurf der Schlüssel […]